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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma event:ware Veranstaltungstechnik

Stand: November 2011 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und aller damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte wie Vermietung und Verkauf von Sachen, insbesondere Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung der Firma event:ware Veranstaltungstechnik, nachfolgend Vermieter genannt und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen der Firma event:ware in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).

 
§ 2 Allgemeines

Die Vermietung und Lieferung erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

 
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Fa. event:ware sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich, fernschriftlich (Fax oder E-Mail) oder persönlich (mündlich) bestätigt oder die Ware übergeben ist.

Eine entsprechende Auftragsbestätigung des Mieters ist bindend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Vermieters.

 
§ 4 Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 Absatz 1 und 2 EGBGB.

Der Widerruf ist zu richten an:

eventware Veranstaltungstechnik, Frank Tölle,
Halberstädter Straße 19b, 33106 Paderborn,
Fax: 05251-872401, E-Mail: info@event-ware.de.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

 
§ 5 Stornierung durch den Mieter

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert die Annahme der Leistungen des Vermieters, hat der Mieter eine Abstandsgebühr für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen:

Bis 30 Tage vor Mietbeginn 20 % des vereinbarten Mietpreises
Bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Mietpreises
Bis 03 Tage vor Mietbeginn 80 % des vereinbarten Mietpreises

Danach ist der volle Mietpreis zu bezahlen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Fa. event:ware maßgeblich.

 
§ 6 Mietdauer

Die Mietdauer beginnt, sofern keine Sonderabsprachen getroffen wurden, mit dem Tag des Aufbaus/der Abholung und endet am vereinbarten Tag des Abbaus/der Rückgabe und dauert immer mindestens einen Tag.

Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet.
Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Rückgabetag bis 13:00 Uhr.

Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist die
Fa. event:ware hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist der volle, pro Tag vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Fa. event:ware alle durch die verspätete Rückgabe entstandenen Kosten im vollen Umfang zu erstatten.

§ 7 Erfüllung und Gewährleistung

Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellen der Mietsache in seinen Geschäftsräumen oder durch Anlieferung am Veranstaltungsort. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit der Aussonderung der Mietsache durch den Vermieter statt.
Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache funktionstüchtig und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.
Der Vermieter ist zur Instandhaltung während der Mietzeit berechtigt, doch nicht verpflichtet. Wenn
dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellt.
Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache vor ihrer Annahme überprüft hat. Der Mieter erkennt die Mängelfreiheit der Mietsache mit der Annahme derselben an.

Hiernach lässt sich die Vermutung begründen, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang an der Mietsache bestand.

Etwaige Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung und vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter mitgeteilt werden und dem Vermieter ausreichend Möglichkeit gegeben werden, den Mangel nach eigener Wahl durch Reparatur oder Austausch zu beseitigen.

Ist der Vermieter nicht rechtzeitig zum Austausch oder zur Reparatur in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen.

Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsvorschriften, insb. der UVV, der VDE und der VStättVo zu sorgen. Ferner sind die Mietsachen nur bestimmungsgemäß einzusetzen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen. Die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/Auftrags ist direkt im Anschluss an die Fertigstellung (Bereitstellung, Aufbau, Produktion, Installation oder Abnahme des Mieters) zu leisten.

Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.

Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts auf Mängelrüge zu erfolgen.

Der Vermieter behält sich vor, seine Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachberechnet und eingefordert.

 
§ 9 Schadensersatz

Der Haftungsausschluss gilt für Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der Firma event:ware Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.

Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der Firma event:ware Veranstaltungstechnik.

Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (z.B. computergesteuerte Leuchten, Farbwechslern, Funkmikrofonen, großen Mischpulten etc.) ohne Fachpersonal des Vermieters wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen.

Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

 
§ 10 Pflichten des Mieters

10.1 Allgemein

Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu nutzen und nur von qualifizierten oder eingewiesenen Fachpersonal und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend der Bedienungsanleitungen zu bedienen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt.

Der Mieter haftet für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften bzw. Instruktionen entsteht.

Der Mieter hat für eine störungs- und einwandfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsachen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromunterbrechungen oder -schwankungen sowie von Stromausfall hat der Mieter einzustehen.

Der Mieter sichert der Fa. event:ware Veranstaltungstechnik zu, die Mietsachen in sauberen, einwandfreien Zustand zurückzugeben. Kabel müssen geordnet aufgewickelt und mit Kabelklett fixiert sein.

10.2 Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Fa. event:ware auf Verlangen nachzuweisen.

Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters zwangsversichert werden, wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann.

Ist eine Versicherung nicht vom Mieter oder vom Vermieter abgeschlossen worden, so haftet der Mieter in vollem Umfang für alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, der Unterschlagung, den Transportmittel-Unfall, Diebstahl, Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen, an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- /Wiederherstellungswertes geltend machen.

10.3

Der Mieter hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen. Ein Standortwechsel (z.B. Tournee) oder eine Untervermietung sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

Insbesonders ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache an einen Ort außerhalb der BR Deutschland zu transportieren, es sei denn, er hat vom Vermieter eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere erhalten. Der Mieter haftet für alle Schäden und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen. 

 
§ 11 Genehmigungen

Der Mieter muss alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten bzw. erfüllen und alle nötigen behördlichen Genehmigungen beibringen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Mieters.

Sollte ein Auftrag aufgrund fehlender oder falscher Genehmigungen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, so liegt kein Verschulden des Vermieters vor und es erfolgt die normale, zuvor vereinbarte Berechnung des gesamten Auftrags.

Sind Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat sich der Mieter um die Statik
dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist die Fa. event:ware von jeglicher Haftung entbunden.

 
§ 12 Unterrichtungspflichten

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt besonders

   -  bei Beschlagnahmung, Pfändung oder ähnlicher Maßnahmen Dritter.

   -  bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder                 Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.

   - bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten freizuhalten. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§13 Referenznachweise, Eigenwerbung

Der Mieter räumt der Fa. event:ware das Recht ein, das gemietete Equipment vor oder während des Einsatzes auf jeder Veranstaltung für eigene Zwecke zu fotografieren oder zu filmen und für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung und Abbildung zu nutzen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere Fotos, Fotoserien und Videos von der Veranstaltung des Mieters in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

 
§ 14 Eigentumsvorbehalt

Alle Mietgegenstände sind Eigentum der Fa. event:ware Veranstaltungstechnik, Frank Tölle.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Fa. event:ware und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertrags- und Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Paderborn.

 

§ 16 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen.

Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig, alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

 

 
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