Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma event:ware Veranstaltungstechnik
Stand: November 2011
§ 1
Geltungsbereich
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller
Vertragsverhältnisse und aller damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte
wie Vermietung und Verkauf von Sachen, insbesondere Geräten und Anlagen, Cases,
Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung der Firma
event:ware Veranstaltungstechnik, nachfolgend Vermieter genannt und seinen
Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen der Firma event:ware in
Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).
§ 2
Allgemeines
Die
Vermietung und Lieferung erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden
Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und
Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die
Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer
Bedingungen.
Etwaigen
Miet- oder Lieferbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei
Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
§ 3
Angebot und Vertragsabschluss
Angebote
der Fa. event:ware sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung
gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich, fernschriftlich
(Fax oder E-Mail) oder persönlich (mündlich) bestätigt oder die Ware übergeben
ist.
Eine
entsprechende Auftragsbestätigung des Mieters ist bindend. Maßgeblich für den
Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Vermieters.
§ 4
Widerrufsrecht
Der
Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2
in Verbindung mit §1 Absatz 1 und 2 EGBGB.
Der
Widerruf ist zu richten an:
eventware
Veranstaltungstechnik, Frank Tölle, Halberstädter Straße 19b, 33106 Paderborn,
Fax: 05251-872401, E-Mail: info@event-ware.de.
Das
Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat.
§ 5
Stornierung durch den Mieter
Tritt
der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert die Annahme der Leistungen
des Vermieters, hat der Mieter eine Abstandsgebühr für die entstandenen
Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach
den folgenden Bestimmungen zu zahlen:
Bis
30 Tage vor Mietbeginn 20 % des vereinbarten Mietpreises
Bis
10 Tage vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Mietpreises
Bis
03 Tage vor Mietbeginn 80 % des vereinbarten Mietpreises
Danach
ist der volle Mietpreis zu bezahlen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Für
den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Kündigung bei
der Fa. event:ware maßgeblich.
§ 6
Mietdauer
Die
Mietdauer beginnt, sofern keine Sonderabsprachen getroffen wurden, mit dem Tag
des Aufbaus/der Abholung und endet am vereinbarten Tag des Abbaus/der Rückgabe und
dauert immer mindestens einen Tag.
Angebrochene
Tage werden als volle Tage berechnet.
Die
Rückgabe erfolgt am vereinbarten Rückgabetag bis 13:00 Uhr.
Die
vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist
die
Fa. event:ware hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den
der Rückgabetermin überschritten wird, ist der volle, pro Tag vereinbarte
Mietpreis zu zahlen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Fa.
event:ware alle durch die verspätete Rückgabe entstandenen Kosten im vollen
Umfang zu erstatten.
§ 7
Erfüllung und Gewährleistung
Der
Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellen der Mietsache in seinen
Geschäftsräumen oder durch Anlieferung am Veranstaltungsort. Der Gefahrübergang
auf den Mieter findet mit der Aussonderung der Mietsache durch den Vermieter
statt.
Der
Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache funktionstüchtig und für die Dauer
der Mietzeit zu überlassen.
Der
Vermieter ist zur Instandhaltung während der Mietzeit berechtigt, doch nicht
verpflichtet. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines
zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen,
dass er ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellt.
Gewährleistungsansprüche
des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und
Funktionstüchtigkeit der Mietsache vor ihrer Annahme überprüft hat. Der Mieter
erkennt die Mängelfreiheit der Mietsache mit der Annahme derselben an.
Hiernach
lässt sich die Vermutung begründen, dass ein später auftretender Mangel vom
Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang an der Mietsache bestand.
Etwaige
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung und vor Veranstaltungsbeginn dem
Vermieter mitgeteilt werden und dem Vermieter ausreichend Möglichkeit gegeben
werden, den Mangel nach eigener Wahl durch Reparatur oder Austausch zu
beseitigen.
Ist
der Vermieter nicht rechtzeitig zum Austausch oder zur Reparatur in der Lage,
ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen.
Alle
weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
Wird
Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller
geltenden
Sicherheitsvorschriften, insb. der UVV, der VDE und der VStättVo zu sorgen.
Ferner sind die Mietsachen nur bestimmungsgemäß einzusetzen.
§ 8
Zahlungsbedingungen
Die
Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen.
Die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/Auftrags ist direkt im Anschluss an die
Fertigstellung (Bereitstellung, Aufbau, Produktion, Installation oder Abnahme
des Mieters) zu leisten.
Der
Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu
verlangen.
Die
Zahlung hat ungeachtet des Rechts auf Mängelrüge zu erfolgen.
Der
Vermieter behält sich vor, seine Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu
verändern.
Ein
ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht
beglichene Verzugszinsen, werden nachberechnet und eingefordert.
§ 9
Schadensersatz
Der
Haftungsausschluss gilt für Schadensersatzansprüche des Mieters, so für
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung,
aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der
Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen sind
solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handeln der Firma event:ware Veranstaltungstechnik beruht und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich
zugesicherten Eigenschaft.
Soweit
die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten der Firma event:ware
Veranstaltungstechnik.
Bei
der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (z.B. computergesteuerte
Leuchten, Farbwechslern, Funkmikrofonen, großen Mischpulten etc.) ohne
Fachpersonal des Vermieters wird grundsätzlich keine Haftung für die
ordnungsgemäße Funktion übernommen.
Dem
Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
§
10 Pflichten des Mieters
10.1
Allgemein
Der
Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu nutzen und nur von
qualifizierten oder eingewiesenen Fachpersonal und in der vom Vermieter
vorgesehenen Weise entsprechend der Bedienungsanleitungen zu bedienen. Jede
andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt.
Der
Mieter haftet für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften
bzw. Instruktionen entsteht.
Der
Mieter hat für eine störungs- und einwandfreie Stromversorgung zur Nutzung der
Mietsachen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von
Stromunterbrechungen oder -schwankungen sowie von Stromausfall hat der Mieter
einzustehen.
Der
Mieter sichert der Fa. event:ware Veranstaltungstechnik zu, die Mietsachen in
sauberen, einwandfreien Zustand zurückzugeben. Kabel müssen geordnet
aufgewickelt und mit Kabelklett fixiert sein.
10.2
Versicherungen
Der
Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene
Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer
entsprechenden Versicherung ist der Fa. event:ware auf Verlangen nachzuweisen.
Die
Mietsache kann auf Kosten des Mieters zwangsversichert werden, wenn eine Gefahr
für die Mietsache vorauszusehen
ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann.
Ist
eine Versicherung nicht vom Mieter oder vom Vermieter abgeschlossen worden, so
haftet der Mieter in vollem Umfang für alle Schäden, insbesondere auch für den
Untergang, der Unterschlagung, den Transportmittel-Unfall, Diebstahl,
Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen, an der Mietsache. Der
Vermieter kann Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs-
/Wiederherstellungswertes geltend machen.
10.3
Der
Mieter hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu
belassen. Ein Standortwechsel (z.B. Tournee) oder eine Untervermietung sind nur
mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
Insbesonders
ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache an einen Ort außerhalb der BR
Deutschland zu transportieren, es sei denn, er hat vom Vermieter eine
schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere erhalten. Der
Mieter haftet für alle Schäden und wirtschaftlichen Nachteile, die dem
Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.
§
11 Genehmigungen
Der
Mieter muss alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten bzw. erfüllen und alle
nötigen behördlichen Genehmigungen beibringen. Die Kosten hierfür gehen zu
Lasten des Mieters.
Sollte
ein Auftrag aufgrund fehlender oder falscher Genehmigungen nicht oder nicht
vollständig ausgeführt werden können, so liegt kein
Verschulden des Vermieters vor und es erfolgt die normale,
zuvor vereinbarte Berechnung des gesamten Auftrags.
Sind
Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat sich der Mieter um die
Statik
dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder
Statikangaben ist die Fa. event:ware von jeglicher Haftung entbunden.
§
12 Unterrichtungspflichten
Der
Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im
Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt besonders
- bei
Beschlagnahmung, Pfändung oder ähnlicher Maßnahmen Dritter.
- bei
Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder
erhöhen.
- bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das
Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des
Mieters.
Der
Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und
Pfandrechten freizuhalten. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§13
Referenznachweise, Eigenwerbung
Der
Mieter räumt der Fa. event:ware das Recht ein, das gemietete Equipment vor oder
während des Einsatzes auf jeder Veranstaltung für eigene Zwecke zu
fotografieren oder zu filmen und für Referenznachweise und Eigenwerbung durch
Benennung und Abbildung zu nutzen. Der Vermieter behält sich das Recht vor,
erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen
beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere Fotos, Fotoserien
und Videos von der Veranstaltung des Mieters in eine Referenzliste zu
Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
§
14 Eigentumsvorbehalt
Alle
Mietgegenstände sind Eigentum der Fa. event:ware Veranstaltungstechnik, Frank
Tölle.
§
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für
diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Fa. event:ware und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vertrags- und Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Paderborn.
§
16 Teilunwirksamkeit
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen.
Die
Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige Regelung zu vereinbaren, die
dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Mündliche
Nebenabreden sind nicht gültig, alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen
der Schriftform.
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